Hutchison Drei Austria bewarb ihre Tarifmodelle für Festnetz und/oder mobiles Internet („Power Net M“) auf ihrer Website mit Up- und Downloadgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s. Die „normalerweise zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit“, laut Leistungsbeschreibung jene Bandbreite, die „normalerweise 95 Prozent des Tages zur Verfügung steht“, ist in den 12-seitigen Vertragsbedingungen („Entgeltbestimmungen/Leistungsbeschreibung“) dagegen mit rund 5 MBit/s und 23 MBit/s angegeben. Das sind lediglich 57,78 Prozent bzw. 51,2 Prozent der beworbenen Geschwindigkeiten.
Konstant hohe Datenübertragungsraten sind vor dem Hintergrund einer wachsenden Anzahl von mit dem Internet verbundenen Geräten pro Haushalt und der steigenden Nutzung digitaler Angebote oftmals ein wesentliches Entscheidungskriterium für die KundInnen, so der OGH. Hutchison strich die Datentransfergeschwindigkeit als definierende Eigenschaft zentral heraus, obwohl sie nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Verfügung stand.
Der OGH-Entscheidung zufolge stellt dies eine irreführende Geschäftspraxis gemäß § 2 UWG dar. Dies gilt laut Urteil selbst dann, wenn mit „bis zu“-Hinweisen auf die Maximalgeschwindigkeit hingewiesen wird. VerbraucherInnen rechnen nämlich nicht damit, dass die tatsächliche Geschwindigkeit die angegebenen Maximalwerte wesentlich unterschreitet.
Den Einwand, dass auch Mitbewerber mit Maximalgeschwindigkeiten werben, ließ der OGH nicht gelten: Die „Marktüblichkeit“ muss bei KundInnen nicht notwendigerweise die Erwartung wecken, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Datentransfergeschwindigkeit von der beworbenen eklatant abweicht.
„Der OGH nimmt Internetanbieter in die Pflicht, ihre Leistungen transparent und korrekt zu bewerben – ein richtungsweisendes Urteil für die Lauterkeit des Wettbewerbs und den KundInnenschutz“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin der Klagsabteilung im VKI, und verweist auf den Anlockungseffekt der beworbenen Geschwindigkeiten. „Die Einschränkung der versprochenen Geschwindigkeiten im Kleingedruckten stellt eine unwirksame Leistungseinschränkung dar. KundInnen stehen Gewährleistungsansprüche zu“, so Petra Leupold weiter. „Wir appellieren an betroffene Anbieter, die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen.“