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Amazon hat in zweiter Instanz Recht bekommen und kann nun gegen gekaufte Produktrezensionen

Gekaufte Rezensionen sind laut OLG-Urteil Schleichwerbung

In zweiter Instanz bekommt Amazon nun Recht gegen einen Portalbetreiber, der gekaufte Produktrezensionen vermittelt. Amazon betreibt einen ähnlichen Service, kennzeichnet jedoch die so zustande gekommenen Bewertungen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon gegen Anbieter von gekauften Projektbewertungen vorgehen darf. Wie das Gericht am Dienstag entschied, dass Bewertungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht ist, unlauter sind. Verbraucher gehen grundsätzlich davon aus, dass Bewertungen ohne Gegenleistung erstellt werde. Das Portal sieht sich nun diskriminiert, da Amazon mit dem „Vine Club” selbst einen ähnlichen Service für Bewertungen anbietet, diese jedoch im Gegenssatz entsprechend kennzeichnet.

Amazon hat gegen ein Portal geklagt, welches Tester an Produktanbieter vermittelt. Die Tester dürfen im Gegenzug das Produkt behalten oder können es für einen geringen Restbetrag erwerben. Das Landgericht Frankfurt hat den vorherigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstinstanzlich zurückgewiesen. Das OLG verbot nun, gekaufte Rezensionen zu veröffentlichen ohne dabei auf darauf hinzuweisen, dass diese entgeltlich beauftragt wurde.

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Gernot Kammerer

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